Tennis-Club Königsfeld e.V
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
‘Tennis – Club Königsfeld e.V.’. Er hat seinen Sitz in Königsfeld im
Schwarzwald. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Villingen-Schwenningen unter der Nummer VR 198 eingetragen.
§
2 Zweck
des Vereins
Der Tennis-Club Königsfeld
(TCK) mit seinem Sitz in Königsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und
Förderung des Tennisports.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Tennissports, sportlicher
Übungen und Leistungen, Training, Wettkämpfe und Breitensport.
Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Jede Änderung der Satzung
ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§
3
Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann
jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die
Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Vormundes vorzulegen. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der
Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages. Der Verein besteht aus aktiven
und passiven Mitgliedern. Als passives Mitglied kann nur aufgenommen werden,
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch
freiwilligen Austritt
c) durch
Streichung von der Mitgliederliste
d) durch
Ausschluss aus dem Verein
zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
zu c)
Die
Streichung von der Mitgliederliste
kann erfolgen, wenn das Mitglied den Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht
entrichtet hat.
zu d)
Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann
vom Vorstand beschlossen werden bei groben und wiederholten Vergehen gegen die
Vereinssatzung, sowie bei unehrenhaftem Betragen oder bei Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte.
Gegen den Ausschluss kann
das betroffene Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung ist
innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses, an den
Vorsitzenden mit schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs
Vereinsmitgliedern schriftlich einzureichen.
§
5
Mitgliedsbeiträge
und sonstige Einnahmen
Der Erfüllung des
Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen
der öffentlichen Hand und die Erträge des
Vereinsvermögens. Über die Höhe der Beiträge und ihre
Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
6
Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins
sind
a) der Vorstand
b)
der Beirat
c)
die Mitgliederversammlung
§
7
Der
Vorstand
Der Vorstand des Vereins
besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem
2. Vorsitzenden
dem
Kassier
dem
Schriftführer
dem
Sportwart
dem
Jugendwart
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten, wobei einer der beiden Vorsitzenden mitwirken muss.
Ein Vorstandsmitglied kann
für maximal zwei Ämter gewählt werden.
§
8
Zuständigkeit
des Vorstandes und seiner Mitglieder
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende
Aufgaben:
a)
Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b)
Einberufung der
Mitgliederversammlung
c)
Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Dem Kassier
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für die Einziehung der
Mitgliedsbeiträge zu sorgen, Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes zu leisten
und über die Kassenverwaltung der Mitgliederversammlung alljährlich
Rechenschaft abzulegen.
Die Kasse des Vereins ist
einmal jährlich zu prüfen. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der Vorstand
jederzeit anordnen.
Der Sportwart
ist für die sportlichen Belange des Vereins zuständig. Ihm obliegt die Aufstellung
von Turniermannschaften, Abschluss von Tennisturnieren und deren Durchführung. Er ist ferner für die Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Sportgegenstände und sportlichen Einrichtungen zuständig.
§
9
Amtsdauer
der Vorstands- und Beiratsmitglieder
Die Vorstands- und
Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende,
der Schriftführer und der Jugendwart gewählt. In Jahren mit gerader Zahl werden
der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Sportwart gewählt. Alle zu wählenden
Organmitglieder sind einzeln zu wählen.
§
10
Beschlussfassung
des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse durch einfache Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungspflicht von drei Tagen einzuberufen
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die
Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Schriftführer und
dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§
11
Der
Beirat
Der Beirat besteht aus
vier Mitgliedern. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er kann auf Beschluss des Vorstands zu den
Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder
des Beirats mit Sonderaufgaben betrauen.
§
12
Die
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr
muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist durch
schriftliche Einladung mindestens acht Tage vor Abhaltung durch den Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben:
a)
Wahlen des
Vorstands und der Beiräte
b)
Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorsitzenden
c)
Entgegennahme des
geprüften Kassenberichts
d)
Festsetzung der
Mitgliederbeiträge
e)
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen
f)
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Satzungsänderungen und Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder. Gewählt wird mittels Stimmzettel durch unbedingte
Mehrheit der anwesenden, stimmfähigen Mitglieder.
Erhält keiner der gewählten
Kandidaten die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Bei Stimmengleichheit bei
der Abstimmung über einen Antrag gilt der Antrag als abgelehnt.
Wird für ein Amt nur ein
Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein
Widerspruch erfolgt.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. oder 2.
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis
spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt
die Mitgliederversammlung.
§
13
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§
14
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
Diese Satzung tritt durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2015 am 24. März 2015 in
Kraft. Alle früheren Satzungen sind dadurch ungültig.
Christiane Potschaske | Erwin Potschaske |
1.Vorsitzende | 2.Vorsitzender |